Satzung
vom 08.09.1999 AZ12VR1662
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen WIR IN MANFORT
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein, abgekürzt e.V..
4. Der Verein kann die Abkürzung WIM in Korrespondenz, Mitteilungen, Werbung usw. benutzen.
5. Vereinssitz ist Leverkusen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Förderung der Sozialen Marktwirtschaft sowie die Förderung und Vertretung von gemeinsamen werblichen, wirtschaftlichen und beruflichen Belangen seiner Mitglieder. Er soll ferner dazu beitragen, den Stadtteil Leverkusen Manfort attraktiv zu erhalten und das Ansehen der hier tätigen Personen, Betriebe, Unternehmen, Vereine und Einrichtungen zu unterstützen.
2. Eine wirtschaftliche, auf Gewinn gerichtete Betätigung ist ausgeschlossen. Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch neutral.
3. Der Verein kann anderen Vereinen beitreten, sofern deren Zweckbestimmung der Satzung der WIM nicht entgegensteht.
§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können werden :
1.1 Jede natürliche und juristische Person und Personenvereinigung , die nicht als juristische Person gilt, die am Vereinssitz eine Betriebsstätte unterhält oder selbständig tätig ist.
1.2 Jede sonstige natürliche und juristische Person und Personenvereinigung, die nicht als juristische Person gilt, sofern sie den Zweck des Vereins unterstützt und fördert.
1.3 Unterhält der vorbezeichnete Personenkreis im Stadtteil Leverkusen-Manfort mehrere Betriebs stätten, so ist für jede eine eigene Mitgliedschaft zu beantragen. Nur so entsteht ein Anspruch auf gleiche WIM-Leistungen für jede Betriebsstätte.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung, der ein Exemplar der gültigen Satzung beigefügt ist.
5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 5 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres.
3. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden, für die Rechtzeitigkeit der Erklärung ist deren Zugang beim Vorstand maßgebend.
§ 6 Mitgliederausschluß
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
2. Ein Ausschluß aus dem Verein ist nur bei einem wichtigen Grund zulässig, z.B. bei erheblich satzungswidrigem Verhalten.
3. Über einen Ausschluß beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist verpflichtet, auch einen Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung auf Beschluß vorzulegen, wenn dieser mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung von drei stimmberechtigten Mitgliedern dem Vorstand vorgelegt worden ist.
4. Der Vorstand hat das Mitglied, welches von dem Antrag auf Ausschluß aus dem Verein betroffen ist, mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich über den vorliegenden Antrag zu informieren. Die Begründung des Antrages ist dem Betroffenen dabei zur Kenntnis zu bringen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Schreibens schriftlich oder auf der Mitgliederversammlung persönlich zu dem in dem Antrag auf Ausschluß genannten Gründen Stellung nehmen.
5. Eine schriftlich zugegangene Stellungnahme des Mitglieds ist, falls sie dies nicht ausdrücklich ausschließt, in der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluß beschließen soll, zu .verlesen.
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird zum Zeitpunkt der Beschlußfassung rechtswirksam.
7. Der Ausschluß muß dem Mitglied, sofern es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich per Einschreiben mitgeteilt werden.
§ 7 Streichung der Mitgliedschaft
1. Eine Mitgliedschaft endet außerdem durch Streichung in der Mitgliederliste.
2. Eine Streichung in der Mitgliederliste muß erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem fälligen Jahresbeitrag im Rückstand ist und auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung den ausstehenden Betrag vollständig entrichtet hat. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift gerichtet sein.
3. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis hingewiesen werden.
4. Die Mahnung wird auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung aus der Mitgliederliste wird vom Vorstand beschlossen. Der Beschluß braucht dem betreffenden Mitglied nicht bekanntgegeben zu werden.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Bei Neumitgliedern ist der Jahresbeitrag in voller Höhe fällig, unabhängig vom Eintrittsdatum.
2. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Rechnungslegung erfolgt im 1.Jahresviertel. Der Beitrag ist fällig bis spätestens 6 Wochen nach Rechnungslegung.
3. Gewerbetreibende mit einer begehbaren Verkaufsfläche von mehr als 800 qm zahlen einen Jahresbeitrag in dreifacher Höhe des normalen Jahresbeitrages.
4. Bei Personen, die ein Gewerbe oder berufliche Tätigkeit nicht oder nicht mehr ausüben, kann der Jahresbeitrag durch Vorstandsbeschluß auf die Hälfte reduziert werden. Eine Reduzierung des Jahresbeitrags muß beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Bei gemeinnützigen Vereinen kann auf Antrag die gleiche Regelung angewendet werden.
5. Mit Beginn der Mitgliedschaft wird eine einmalige Aufnahmegebühr fällig in Höhe eines halben Jahresbeitrags. Für Neumitglieder, deren Aufnahmeantrag bis zum 31.12.1999 dem Vorstand zugegangen ist, entfällt die Aufnahmegebühr.
§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind.
1.1 Der Vorstand
1.2 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus :
1. 1 dem 1.Vorsitzenden
1. 2 dem 2.Vorsitzenden
1.3 dem Geschäftsführer
1.4 dem Schriftführer
1.5 dem Schatzmeister
2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit der Kündigung seiner Mitgliedschaft oder durch gegenüber dem Vorstand zu erklärendem Rücktritt. Der Vorstand ist dann verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl des ausgeschiedenen Mitgliedes einzuberufen.
5. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und fuhrt die von dieser gefaßten Beschlüsse aus.
2. Der Vorstand kann selbständig Beschlüsse fassen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
3. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Jedem Vereinsmitglied ist auf Verlangen Auskunft über die vom Vorstand gefaßten Beschlüsse zu geben. Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, wenn durch die Erteilung der Auskunft für die Interessen des Vereins Nachteile zu befürchten sind.
4. Über die Vorstandssitzung ist vom Geschäftsführer ein Beschlußprotokoll zu erstellen und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres statt.
2. Zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
2. 1 Jahresbericht des Vorstandes
2. 2 Bericht des Schatzmeisters / Bericht der Kassenprüfer
2. 3 Entlastung des Vorstandes
2. 4 Wahl des Vorstandes bei Bedarf
2. 5 Genehmigung des Haushaltsentwurfes
2. 6 Wahl von 2 Kassenprüfern
2. 7 Verschiedenes und Anträge
3. Die Kassenprüfer haben vor der Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung im Rahmen der Tagesordnung einen Prüfbericht vorzutragen.
4. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen am Sitz des Vereins stattfinden.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, sofern er dies für erforderlich oder zweckmäßig hält.
2. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen am Sitz des Vereins stattfinden.
§ 14 Durchführung von Mitgliederversammlungen
1. Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich durch die Post, unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
2. Zwischen dem Tag der Einladungsauslieferung an die Post und dem Versammlungstermin muß eine Frist von mindestens achtzehn Kalendertagen liegen.
3. In jeder Mitgliederversammlung müssen sich die Teilnehmer in eine Anwesenheitsliste eintragen. Teilnehmende Nichtmitglieder müssen dies gesondert kennzeichnen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlußfähig, sofern die Bestimmungen dieser Satzung erfüllt sind.
5. Beschlüsse müssen mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen, sofern die Satzung keine andere Regelung vorschreibt.
6. Bei Beschlüssen zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
7. Der Beschluß über die Vereinsauflösung und die Verwendung des Vereinsvermögens bedarf stets einer Mehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder. Sind bei einer mit einem solchen Tagesordnungs-punkt einberufenen Mitgliederversammlung nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, so ist die Versammlung in diesem Punkt nicht beschlußfähig. Der Vorstand hat dann mit dem gleichen Tagesordnungspunkt eine neue Mitgliederversammlung ein-zuberufen, bei der eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zur gültigen Beschlußfassung genügt. Auf diese Beschlußvoraussetzung muß in der schriftlichen Versammlungseinladung hingewiesen werden.
8. Alle Vereinsmitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
9. Alle Vereinsmitglieder sind grundsätzlich stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme dies gilt sowohl für natürliche und juristische Personen als auch für rechtsfähige Personenvereinigungen, die nicht als juristische Personen gelten. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes diejenigen Mitglieder vom Stimmrecht ausschließen, die mit mehr als einem fälligen Mitglieder-Jahresbeitrag im Rückstand sind.
10. Das Stimmrecht kann grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Eine Stellvertretung natürlicher Personen durch einen Dritten ist nur gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig, die sich auf eine bestimmte Mitgliederversammlung beziehen muß. Die Möglichkeit der Stellvertretung ist auf eine Stimme pro Stellvertreter begrenzt. Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenvereinigungen, die nicht als juristische Personen gelten, kann das Stimmrecht durch deren vertretungsberechtigte Geschäftsführer ausgeübt werden, so-fern diese vor den Abstimmungen dem Vorstand ihre Vertretungsberechtigung in ordnungsgemäßer Form nachgewiesen haben. Deren Vertretung ist zulässig durch Dritte, die eine schriftliche Vollmacht vorzulegen haben.
11. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen.. Auf Antrag eines stimmberechtigten Versammlungsmitgliedes kann eine andere Art der Abstimmung stattfinden, z. B. geheime Wahl mit Stimmzetteln, sofern der Antrag eine Mehrheit in der Versammlung findet.
12. Protokollführer der Mitgliederversammlung ist der Schriftwart oder - nach Vorstandsbeschluß - ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so ist zu Beginn einer Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu bestimmen. Dieser muß stimmberechtigtes Vereinsmitglied sein. Er hat die Aufgabe, über den Verlauf der Mitgliederversammlung ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben werden muß. Das Protokoll kann bei den Vorstandsmitgliedern eingesehen werden. Auf jeweiligen Antrag an den Vorstand kann das Protokoll einzelnen Vereinsmitgliedern ausgehändigt werden.
13. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder - nach Vorstandsbeschluß - ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Versammlung auf Antrag eines stimmberechtigten Versammlungsmitglieds mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter.
§ 15 Beirat und Ausschüsse
1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit geeignete Personen als Beirats und Ausschußmitglieder wählen. Diese bekleiden ihr Amt längstens bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Zahl der Beirats- und Ausschußmitglieder bestimmt der Vorstand.
2. Beirat und Ausschusse unterstützen den Vorstand und werden von diesem nach Bedarf einberufen.
3. Beirat und Ausschüsse sind keine handlungs- oder vertretungsberechtigten Organe des Vereins im Sinne des Gesetzes und dieser Satzung.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung über die einzelnen Ausschüsse und die Anzahl der in diese zu wählenden Mitglieder beschließen.
5. Die Tätigkeit von Beirat und Ausschüssen ist in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 16 Vereinsvermögen
1. Das Vereinsvermögen darf nur zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet werden.- Die Vereinsmitglieder haben am Vereinsvermögen keinen Anteil.
2. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben werden den Beauftragten des Vereins Barauslagen erstattet gegen Vorlage ordnungsgemäßer Belege. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Bei Vergütungen für vereinsdienliche Tätigkeiten ist stets deren Vehältnismäßigkeit zu überprüfen. Im Jahresbericht des Vorstandes ist darüber ausführlich zu berichten.
4. Der Vorstand hat darüberhinaus alljährlich im Rahmen des Kassenberichts in der ordentlichen Mitgliederversammlung über Kassen- und Vermögensstand ausführlich Rechenschaft abzulegen.
5. Bei der Auflösung des Vereins ist nach Abzug der Verbindlichkeiten das verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere nach § 51 BGB ) durch Beschluß der Mitgliederversammlung an eine als gemeinnützig und förderungswürdig anerkannte Einrichtung zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Soweit in dieser Satzung keine besonderen Bestimmungen festgelegt sind, gelten die gesetzlichen Voschrif-ten. Diese Satzung tritt durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 27.Mai 1999 in Kraft.
